Schwangerschaft – Gesonderte Regeln am Arbeitsplatz

Für jede Frau ist das Schwanger-Sein eine neue und besondere Erfahrung. Doch es machen sich auch Sorgen bereit, wie man nun seinen Platz im Job sichert und was einer schwangeren Angestellten zusteht und was nicht. Mit Beginn der Schwangerschaft tritt das Mutterschutzgesetz in Kraft, in dem gesetzliche Sonderregeln für das Wohl der Mutter und des Ungeborenen am Arbeitsplatz sorgen. Verboten sind z.B. Tätigkeiten mit gesundheitsgefährdeten Materialien, schwere körperliche Arbeit, arbeiten bei Lärm, Hitze oder Kälte etc. oder Arbeitszeiten die über 8,5 Stunden hinausgehen. Außerdem gilt sechs Wochen vor dem Geburtstermin und acht Wochen danach absolutes Beschäftigungsverbot. Ist der Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert, ist man während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt unkündbar, selbst wenn man noch in der Probezeit war. Der §16 im Mutterschutzgesetz besagt, dass der Arbeitgeber die werdende Mutter für die Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen von der Arbeit frei stellen muss. Damit aber trotzdem keine Reibereien mit dem Chef entstehen, sollte man in einem Gespräch darüber sprechen, erst recht dann, wenn man als Teilzeit-Kraft angestellt ist. Wird ein plötzliches Arbeitsverbot ausgesprochen, hat man trotzdem weiterhin Anspruch auf den Urlaub aus dieser Zeit, der auch während der Elternzeit bestehen bleibt. Steigt die Mutter nach Jahren in den Beruf wieder ein, hat sie auch den Anspruch, sich ihre Urlaubstage zu nehmen.

[NK]
Bild: Alexandra Bucurescu / pixelio.de


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