Das Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz sorgt dafür, dass junge Mütter und Schwangere am Ende ihrer Schwangerschaft vor gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz, Lohnkürzungen und Kündigungen abgesichert sind. Aber was besagt dieses wichtige Gesetz überhaupt genau und ab wann fällt eine Schwangere unter den Schutz des Mutterschutzgesetzes?

Das steht im Mutterschutzgesetz

Am 06. Februar 1952 wurde das Mutterschutzgesetzt von der deutschen Regierung verabschiedet und seither mehrfach überarbeitet und verändert. Der wichtigste Grundsatz, der Schutz von schwangeren Frauen und frisch gebackenen Müttern, ist aber geblieben. Die wichtigsten Bestandteile des Gesetztes sind der Schutz vor Kündigung oder Lohneinbußen aufgrund einer Schwangerschaft oder des Kindes und die Minimierung der Gefährdung der Frau durch ein Gesundheitsrisiko am Arbeitsplatz.

Dies Frauen schützt das Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetzt regelt lediglich den Mutterschutz von Arbeitnehmerinnen und Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind. Der Fall einer Schwangerschaft bei Beamtinnen wird durch die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung geregelt, die von Land zu Land unterschiedlich aussieht. Frauen die selbstständig sind sollten sich über die Möglichkeit einer Krankengeld- bzw. Krankentagegeldversicherung informieren, die auch im Falle einer Schwangerschaft die Lohneinbußen wieder ausgleicht und somit das Auskommen der jungen Familie sichert.

So ist der Mutterschaftsurlaub im Mutterschutzgesetz geregelt

Den Mutterschaftsurlaub gibt es offiziell gar nicht, das ist lediglich der umgangssprachliche Ausdruck für das Beschäftigungsverbot von Schwangeren und Frauen kurz nach der Entbindung ihres Babys. Das Gesetzt bezeichnet den Mutterschaftsurlaub nicht als solchen, da die Auszeit vom Arbeitsplatz nicht zur Erholung der Frau dient, sondern dafür sorgen soll, dass Mutter und Kind die Geburt und die Zeit kurz vor und nachher gut überstehen und sich von den Anstrengungen regenerieren können. Das Beschäftigungsverbot beginnt sechs Wochen vor dem vom Frauenarzt errechneten Entbindungstermin. In dieser Zeit kann die Schwangere das Verbot allerdings durch eine schriftliche Erklärung aufheben und bis zur Geburt weiter arbeiten gehen. Die Erklärung kann jeder zeit widerrufen werden. Bei schwerer körperlicher Belastung am Arbeitsplatz, Wochenendarbeit, Nachtschichten, Fließband- oder Akkordarbeit kann das Beschäftigungsverbot auch schon früher, nämlich acht Wochen vor Entbindungstermin einsetzen.

Ist das Kind auf der Welt, kann auch die Mutter das Beschäftigungsverbot nicht aufheben. In der Regel muss sie acht Wochen Zuhause bleiben. Hat sie jedoch Mehrlinge zur Welt gebracht oder per Kaiserschnitt entbunden, wird der Zeitraum auf zwölf Wochen ausgeweitet. Wird ein Baby vor dem errechneten Entbindungstermin geboren, wird der Zeitraum bis zum eigentlichen Entbindungstermin an das Beschäftigungsverbot angerechnet und dieses so verlängert.

Bild: © Reicher – Fotolia.com


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